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Vogelsbergkreis Tötung war nicht notwendig
09.07.2021


Post von: Mathias Güthe





Weiterhin ist der Kreis bemüht, sich so darzustellen, als ob die Tötung der gesunden Volierenvögel der Familie Amend unvermeidbar waren. Es ist, als ob jemand pfeifend durch den Wald geht, um nicht zu zeigen, dass er Angst hat. Wir kamen nicht umhin, auf diesen Artikel zu einer Anfrage der AfD mit einer Klarstellung zu reagieren:


 

09.07.2021

Kinzigtal-Nachrichten

Fuldaer Zeitung

Redaktionen

 


 

Per E-Mail: walter.kreuzer@kinzigtal-nachrichten.de

redaktion@fuldaerzeitung.de


 

Klarstellung zum Artikel vom 29.06.2021 „Geflügeltötung war notwendig“ und Berichtigung teils falscher, und damit die Trauer der Halter verletzender, Behauptungen.


 

Sehr geehrter Herr Kreuzer, 

wir sind eine Arbeitsgruppe des RGZV Cimbria Flensburg v. 1876 e.V, die sich bundesweit für die Freilandhaltung von Geflügel und gegen unsinnige Maßnahmen von Behörden im Falle der Bekämpfung der Vogelgrippe einsetzt. Gemeinsam mit über 1200 Unterstützern haben wir die Vorgänge in Freiensteinau verfolgt und versucht, die Tötung zu verhindern.

In dem Artikel wird fälschlicherweise berichtet, die Halter seien dem Landkreis nicht bekannt. Dies ist nicht richtig, einerseits waren die Tiere ordnungsgmäß angemeldet, andererseits wurde der Bestand unmittelbar nach dem Auftreten der Vogelgrippe bei Schwänen am Ober-Mooser Teich von einem Veterinäramtsmitarbeiter aufgesucht.

Es wird unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bei der Tötung streng geschützte Vogelarten getötet wurden, die dem Genpol dieser bedrohten Arten nun verloren gegangen sind.

Es ist weiterhin unrichtig, dass die seuchenhygienischen Grundvoraussetzungen für eine Quarantäne nicht gegeben waren, wir haben als Verein auf diverse, baulich vergleichbare Fälle hingewiesen, in denen Tiere erfolgreich gerettet wurden. Vielmehr wurde sich hinter dem formaljuristischen Punkt versteckt, dass ein Hygienekonzept vor Ausbruch hätte genehmigt sein müssen. Dies war in einigen unserer Referenzfälle (z.B. Zoo Köthen) allerdings ebenfalls nicht der Fall.

Die Behörde muss sich den Vorwurf gefallen lassen, den verwaltungstechnisch einfacheren Weg der Tötung gewählt zu haben und wir fragen uns, ob dies nur wegen eben dieses Aufwandes und des kleinen Restes an Verantwortungsübernahme geschah. Nach unserem Demokratieverständnis werden Landräte zu genau diesem Zweck gewählt. Nach unserem Berufsverständnis wählen Veterinäre diesen Beruf ebenfalls, um Tiere zu retten und vergessen dies nicht, wenn sie als Kreisveterinäre den Verwaltungsaufwand gering halten wollen. Nur weil etwas rechtlich nicht untersagt wurde, man also töten durfte, heißt das noch nicht, dass man mit etwas Verantwortungsübernahme auch töten musste.

Halbwahr ist, dass eine Bejagung und Untersuchung von Wildvögeln im Blauen Eck rechtlich nicht vorgesehen war. Es stimmt zwar, dass dies nur dann im §56 GefPSchVO vorgesehen ist, wenn ein Beobachtungsgebiet auf Grund des Nachweises bei Wildvögeln eingerichtet wird und nicht bei gehaltenen Vögeln. Es ist aber ein merkwürdiges Rechtsverständnis, wenn die gleiche Behörde am 11.12.2020 bei amtlicher Feststellung an den 5 wilden Schwänen auf ein Beobachtungsgebiet verzichtet hat, damit billigend in Kauf nahm, dass sich die Vögel der Familie Amend infizieren konnten, um dann später darzustellen, man brauche die Untersuchungen nicht durchzuführen, weil die Restriktionszonen ja auf Grund eines Ausbruchs bei gehaltenen Vögeln eingerichtet wurden!

Damit legt die Behörde vielmehr dar, dass ihr an einer Aufklärung das nötige Interesse fehlt und der notwendige Aufwand erneut gescheut wird.

Wir bitten um Veröffentlichung dieser Klarstellung auch um den Opfern, den seltenen Vögeln wie auch deren Haltern, mit Ihrer Berichterstattung gerecht zu werden.


 


 

Quelltext:

„Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

 

b)

eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,“

1.

hat die zuständige Behörde


 

Mit freundlichem Gruß

Mathias Güthe


"Freilandhaltung: Lösung nicht Problem!"

1.Vorsitzender RGZV "Cimbria" Flensburg von 1876 e.V.

www.rgzv-cimbria.de/h5n8





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